Über uns und unser Team

Smiling Coast e.V. – Hilfsprojekte in Gambia wurde am 05.09.2017 gegründet.

Der  Verein hat  sich  zum  Ziel  gesetzt,  Kinder  im  afrikanischen  Gambia  eine  Schulbildung  zu  ermöglichen.

Soweit möglich, fliegen jedes Jahr Mitglieder des Vereins nach Gambia, um sich ein Bild vor Ort zu machen und die Kontakte mit den Kindern und Helfern zu stärken. In der restlichen Zeit haben wir selbstverständlich auch über Telefon und soziale Medien Kontakt, um immer auf dem neuesten Stand zu sein.

Ein großer Vorteil ist hier auch, dass zwei unserer Mitglieder selbst aus Gambia stammen und deshalb speziell die Sprache und Kultur beider Länder verstehen. Dadurch können wir besser Fehler vermeiden und wissen nicht nur durch eine Kontaktperson in Gambia, dass unser Geld da ankommt wofür wir es vorgesehen haben!

Unsere Mitglieder und Helfer arbeiten alle ehrenamtlich und sämtliche Auslagen werden von den Mitgliedern selbst getragen!

Für uns ist es kein Job sondern eine Herzenssache.

Die Vorstandschaft
1. Vorsitzende
Andrea Daffeh

2. Vorsitzende
Isabell Jammeh-Bauer

Kassier
Veronika Thaler 

Schriftführer 
Christine Zahnbrecher 

Ansprechpartner Deutschland - Gambia
Abass Daffeh, Solomon Jammeh, Momodou Lamin Njie, Isatou Barrow, Saikou Daffeh & Jankey Ceesay

Aktive Gründungsmitglieder
Natalie Thaler, Veronika Kobler, Christine Zahnbrecher,  Veronika Thaler,  Isabell Jammeh-Bauer & Andrea Daffeh 

Von links: Andrea Daffeh, Abass Daffeh & Isabell Jammeh-Bauer 

Von links: Veronika Thaler, Christine Zahnbrecher & die Frauengemeinschaft Otting 

Von links: Elke Neubauer und Doris Mayer (beide Eine-Welt-Arbeitskreis Fridolfing) Andrea Daffeh und Natalie Thaler

Von links: Natalie Thaler & Veronika Kobler 


Von links: Solomon Jammeh, Isabell Jammeh-Bauer, Veronika Kobler & Andrea Daffeh 

Saikou Daffeh, Ansprechpartner in Gambia (Baddibou Gunjur)

Satzung (gemeinnütziger Verein) 

 

§ 1 (Name,Sitz) 

 

Der Verein führt den Namen Smiling Coast e.V. Hilfsprojekte in Gambia. 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“  

Der Sitz des Vereins ist 83329 Waging am See. 

 

 

§ 2 (Zweck) 

 

Der Zweck des Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Zweck des Vereins ist die   

-        Förderung der der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

-        Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege 

-        Förderung der Entwicklungszusammenarbeit 

-        Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des §53 AO

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Mitgliederversammlungen, in denen sich der Verein auf andere Veranstaltungen vorbereitet. Diese dienen zur Förderung der Gemeinschaft, gegenseitigem Verständnis und der Vermittlung zwischen den unterschiedlichen Kulturen. Durch die Öffentlichkeitsarbeit wie z.B. Flyer, Internetauftritte, Veranstaltungen und Infostände wird die Arbeit des Vereins vorgestellt. Durch einzelne Projekte sollen in den Bereichen Bildung, medizinischer Versorgung, sozialer und humanitärer Hilfe die Lebensbedingungen in Gambia verbessert werden. 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

 

§ 3 (Mitgliedschaft) 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls auch juristische Personen) 

 

Über die Aufnahme entscheidet nach Textform der Vorstand. 

Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zustellen. 

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). 

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. E/RS 553 (11.06) AG A 

 

Das Mitglied kann bereits bezahlte Beträge oder sonstige Zuwendungen nicht zurück fordern. 

 

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – € 20,00 – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 

 

 

§ 4 (Vorstand) 

 

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. 

 

 

§ 5 (Mitgliederversammlung) 

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 

 

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen  und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

 

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 

 

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens) 

 

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Wamso helps Africa e.V. zwecks außschließlicher und unmittelbarer Verwendung für gemeinnützige Zwecke. 

 

Waging am See,  29.05.2017